Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 - Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Harnisch creativ planning GmbH ausschließlich, auch hinsichtlich aller künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

§ 2 - Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang
Die in unseren Angeboten genannten Preise sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich. Die zu unserem Angebot gehörenden Planungen, Zeichnungen und Entwürfe sind nach Aufwand vom Kunden zu honorieren; sie sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Entspricht die Bestellung des Kunden den Voraussetzungen eines Antrags nach § 145 BGB, so können wir diesen innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.

§ 3 - Urheberrechte und Eigentum
Sämtliche Planungs-, Präsentations-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese ohne unsere Zustimmung zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Bei Nichterteilung des Auftrags sind sämtliche Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Verstößt der Kunde gegen die uns zustehenden Urheber- oder Schutzrechte, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 60 % des vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch € 500,00 an uns zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Dem Kunde steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ansprüche auf Unterlassung bleiben davon unberührt. Für uns übergebene Unterlagen übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch unsere Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir dennoch wegen einer Schutzrechtsverletzung von dritter Seite in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde uns von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen frei.

§ 4 - Werbeerlaubnis
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen zu signieren sowie Bildmaterial und Planungsunterlagen der gelieferten Leistungen in jeder möglichen Form kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Kunden für eigene Werbezwecke zu nutzen.

§ 5 - Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind ab Vertragsschluss vier Monate gültig. Bei längeren Lieferfristen sind wir berechtigt, etwaige Preissteigerungen für Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.Ä. an unsere Kunden weiterzugeben. Eine Erhöhung von mehr als 10 % berechtigt den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mwst. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sofort nach Erhalt zahlbar. Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Bei Mietaufträgen, langfristigen Aufträgen und solchen mit einem hohen Auftragswert sind folgende Zahlungen zu leisten: 50 % der voraussichtlichen Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, spätestens aber fünf Wochen vor Messebeginn bzw. Liefertermin, 40 % zwei Wochen vor Messebeginn bzw. Liefertermin und die Restsumme unverzüglich nach Lieferung. Für zusätzlich in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen erkennt der Kunde die Berechnung einer zusätzlichen Vergütung, ggf. zzgl. Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten, an. Diese Leistungen sowie Leistungen nach § 2 Satz 2 dieser Vereinbarung werden mit einem Stundensatz in Höhe von € 80,00 netto abgerechnet.

§ 6 - Eigentumsvorbehalt
Die zwecks Übereignung gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung in vollem Umfang erfüllt hat. Im Fall der Veräußerung, Verbindung oder Verarbeitung eines Gegenstandes, auf den sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt, setzt sich dieser an der dem Kunden daraus resultierenden Entgeltforderung sowie etwaigen Rückgabe- oder Herausgabeansprüchen fort. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§ 7 - Erbringung v. Lieferungen bzw. Leistungen / Verzug
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. am vereinbarten Erfüllungsort. Als Liefertermin gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine ihre Gültigkeit.

Gleiches gilt, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. Wird unsere Lieferung bzw. Leistung durch einen nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umstand verzögert oder unmöglich gemacht, etwa durch höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen oder Lieferschwierigkeiten Dritter, so sind wir berechtigt, wahlweise vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Kunden steht es frei, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist mit uns zu vereinbaren und die daraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen; Schadensersatzansprüche sind insofern gegen uns ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn beim Kunden aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet erscheint; dies gilt insbesondere dann, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

§ 8 - Abnahme, Rügepflicht
Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt; hierüber ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Die Gesamtleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung nimmt bzw. bei Mietaufträgen zum Übergabetermin nicht erscheint. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und evtl. Mängel zu überprüfen. Kleine Unterschiede in Farbe, Form, Abmessung bzw. Beschaffenheit gelten nicht als Fehler i.S.d. Mängelbegriffs. Mängelrügen müssen bei Lieferungen und Leistungen für die Messe- und Ausstellungsgestaltung unverzüglich, bei sonstigen Lieferungen innerhalb einer Woche nach deren Empfang schriftlich geltend gemacht werden.

§ 9 - Mängelhaftung, Verjährung
Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge haben wir das Recht, binnen angemessener Frist nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, vom Vertrag zurücktreten. Daneben ist er ggf. berechtigt, Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Ein Recht zur Minderung steht dem Kunden bei unerheblichen Mängeln nicht zu. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist zwingend vorschreibt.

§ 10 - Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks / Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 11 - Besonderheiten bei Mietaufträgen
Die Mietsache wird ausschließlich für den vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Der Kunde hat die von uns gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden einschließlich Diebstahl, Pfändung oder Beschlagnahme unverzüglich anzuzeigen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Messe- oder Ausstellungsstand zu besichtigen, um uns über dessen Vorhandensein und Zustand zu informieren. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller auf demselben Messestand gestattet, wobei die Haftung für die Mietsache bei unserem Kunden verbleibt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht mit Übergabe auf den Mieter über und endet mit der Rückgabe an uns. Dem Kunden obliegt in dieser Zeit die Obhuts- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes und er haftet verschuldensunabhängig für alle Verluste und Schäden an der Mietsache. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen zur Herstellung oder Reparatur der Mietsache, max. bis zu deren Wert bei der Übergabe an ihn sowie für Mietausfallkosten für diesen Gegenstand. Wir empfehlen, die Mietsache im Rahmen einer Ausstellungsversicherung gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus auf eigene Kosten zu versichern.

§ 12 - Haftungsbegrenzung
Es besteht keine Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.  Des  Weiteren  ist  unsere  Haftung   für   Mangelfolgeschäden
-außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten- ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise auftretende Schäden begrenzt. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens bleiben unberührt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 9 Satz 5 dieser Vereinbarung gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 - Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 14 - Annahmeverzug / Stornierung
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

Stornierungen von bestätigten Aufträgen werden grundsätzlich mit mindestens 50 % vom Auftragswert berechnet, eine Woche vor Messebeginn bzw. Liefertermin werden mindestens 75 % fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt davon unberührt. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

§ 15 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Norderstedt. In Abhängigkeit vom Auftrag kann für die Erbringungen von Leistungen auch ein abweichender Erfüllungsort vereinbart werden. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 16 - Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein bzw. nicht durchgeführt werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Stand 04.März 2020